1415). Sodann hat sich der Beschuldigte die eigene Zahlungsunfähigkeit zufolge der Untersuchungshaft selber zuzuschreiben, war diese doch die Konsequenz seines strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. In zivilrechtlicher Hinsicht lag damit weiterhin eine Verletzung der Unterhaltspflichten vor. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise herbeigeführt. Schliesslich führte der auf den Freispruch entfallende Aufwand zu keinem nennenswerten Zusatzaufwand im Vergleich zum erfolgten Schuldspruch.