Ein separater Ermittlungs- oder Würdigungsaufwand für den Freispruch betreffend die erste Probefahrt lässt sich nicht ausmachen. Ähnliches gilt auch in Bezug auf den teilweisen Freispruch von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten: Auch hier kam es in Bezug auf denselben Vorwurf auch zu Schuldsprüchen, das Verfahren wurde demnach durch ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ausgelöst. Der Beschuldigte ist seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen und hat insbesondere auch in Phasen keinen Unterhalt bezahlt, in denen er über die finanziellen Möglichkeiten verfügt hätte.