Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: Die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten betreffend Betäubungsmittelhandel basieren auf den Transportfahrten von Holland in die Schweiz, bei deren letzter Durchführung der Beschuldigte angehalten wurde. Dabei handelt es sich um strafbares Verhalten. Die letzte Fahrt und die Anhaltung haben das weitere Verfahren und sämtliche Abklärungen inkl. jene zur ersten Probefahrt nach sich gezogen. Ein separater Ermittlungs- oder Würdigungsaufwand für den Freispruch betreffend die erste Probefahrt lässt sich nicht ausmachen.