426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt CHF 21'946.20 (pag. 2740, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Festsetzung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verzichtete darauf, für die nunmehr rechtskräftigen Freisprüche Verfahrenskosten auszusondern. Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: