Mit seinen Transportfahrten hat der Beschuldigte den Kokainhandel von C.________ erst möglich gemacht, er hat dazu die Basis gelegt. T.________ traf denn auch keine professionellen Vorkehren und ist in der Hierarchie tiefer anzusiedeln als der Beschuldigte. Sodann hat sie lediglich ein Qualifikationsmerkmal erfüllt, mit Eventualvorsatz gehandelt und für ihre Aussagen einen Geständnisrabatt von 30% erhalten, weil sie in den Einvernahmen reinen Tisch gemacht hatte (pag. 2732, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit lassen sich die Unterschiede der beiden Strafen ohne weiteres erklären.