19. Verletzung Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Zeitspanne von knapp 20 Monaten zwischen der letzten Einvernahme und der Anklageerhebung das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und deshalb eine Strafminderung von 3 Monaten angezeigt ist (pag. 2720, S. 129 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).