2912 Z. 10 ff.). Auch mit diesen Neuerungen sind die persönlichen Verhältnisse weiterhin neutral zu werten. Sodann konnte die Kammer auch oberinstanzlich keine echte Einsicht oder Reue erkennen. So führte der Beschuldigte im letzten Wort zwar aus, er habe einen «krassen Fehler» begangen (pag. 2927). Sein Aussageverhalten war jedoch weiterhin geprägt von Widersprüchen und Ausflüchten, so dass eine Strafreduktion nicht angezeigt ist. Es bleibt somit bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe.