Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er arbeite seit zwei Monaten wieder in einem W.________-Unternehmen und verdiene monatlich ca. CHF 4'000.00. Er sei noch in der Probezeit und werde deshalb weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 2911 Z. 21 ff., pag. 2942). Seine Unter-