Reue und Einsicht sind nicht vorhanden. Immerhin hat der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren nicht mehr weiterdelinquiert, was aber erwartet werden darf. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist daher neutral zu bewerten. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A.________, welcher aktuell vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wird und zu seinem minderjährigen Sohn gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt hat bzw. haben kann und auch anderweitig keine Unterstützungspflichten hat, ist neutral zu werten.