Zudem bestritt und minimisierte er sowohl die Anzahl Hollandfahrten trotz Kenntnis der klaren objektiven Beweismittel und der ihn belastenden Aussagen von C.________, als auch die Höhe des damit erzielten Lohnes. A.________ sieht sich im vorliegenden Verfahren als Opfer der Umstände, der Handlungen Dritter oder aber der von ihm als ungerecht empfundenen Haftbedingungen und Vorgehen der Behörden. Sein eigenes Fehlverhalten, welches direkt kausal für seine Verurteilung ist, vermag A.________ bis heute nicht einzusehen. Reue und Einsicht sind nicht vorhanden.