O., S. 327 ff.). Mit Blick auf die hohe Menge reinen Kokains, die Anzahl der Fahrten, die zurückgelegte Strecke und die Organisation der Vorausfahrer, bewegt sich der Beschuldigte am oberen Rand dieser vorgeschlagenen Strafe, was ebenfalls 8 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 17.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei letzteres bereits im Rahmen der Gewerbsmässigkeit abgegolten wurde. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.