Der Beschuldigte war nicht in das Endgeschäft, sondern die Einfuhr des Kokains involviert. Er verdiente damit einen wesentlichen Teil an seinen Lebensunterhalt, operierte mit einer gewissen Professionalität, bewegte sich über die Landesgrenzen hinweg, transportierte das Kokain über grosse Strecken und beauftragte seinerseits wieder Personen für die Überwachung des Grenzübertritts. Diesen Vorausfahrern gegenüber war er auch weisungsbefugt. Damit ist er in der dritten, mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln, für die ein Strafmass von 5-8 Jahren vorgesehen wird (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).