a BetmG erforderlich ist. Das Ausmass der Gefährdung der 28 Volksgesundheit ist damit erheblich. Gestützt auf die Tabelle Hansjakob sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend gleich zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt wurden, ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von rund 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der – wie vorliegend – weder geständig noch süchtig ist, und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB).