De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Der Beschuldigte beförderte insgesamt mindestens 18'602.4 Gramm reines Kokain und führte dieses von Holland in die Schweiz ein. Dies entspricht mehr als der 1000-fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlich ist.