Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In den neueren Auflagen des BetmG-Kommentars von Schlegel/Jucker findet sich die von der «Tabelle Hansjakob» abweichende «Tabelle Fingerhuth» (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Diese weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob».