16. Vorbemerkung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Strafart, der Theorie zum anwendbaren Recht und zum Strafrahmen sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2714 ff., S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann einzig eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Diese darf nicht unter einem Jahr zu liegen kommen. Auf das Verbinden der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe wird vorliegend verzichtet.