15.4 Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 15.5 Fazit Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen durch die Einfuhr und Beförderung von insgesamt mindestens 24’003 Gramm Kokaingemisch resp. 18'602.4 Gramm reinem Kokain, schuldig erklärt. IV. Strafzumessung