Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich können zunächst die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 2692, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ hat die Drogenkurierfahrten nach Holland für C.________ als Nebenjob ausgeübt. Hauptberuflich war er zu dieser Zeit W.________ (Beruf). Für jede Drogenfahrt nach Holland und zurück erhielt A.________