Er wusste somit, dass mit der transportierten Menge Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnte. Aufgrund seines sicheren Wissens über die erhebliche Menge sowie die gesundheitsschädigende Wirkung musste er die Gefährdung nicht nur annehmen: Er verfügte über das entsprechende Wissen. Damit handelte er nicht eventualvorsätzlich, sondern vorsätzlich und erfüllt die mengenmässige Qualifikation auch in subjektiver Hinsicht. 15.3 Gewerbsmässige Qualifikation Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.