Das Bewusstsein über die Erheblichkeit der transportierten Menge sowie das Ausgehen von einer milieugemässen, handelsüblichen Qualität ist ausreichend (Schlegel/Juncker, a.a.O., N 202 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3). Schliesslich war dem Beschuldigten auch die gesundheitsschädliche Wirkung von Kokain bekannt. Er wusste somit, dass mit der transportierten Menge Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnte.