Er wusste zudem aufgrund seiner Funktion im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäfts sowie aufgrund seiner Erfahrungen aus dem Eigenkonsum, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad transportierte, mithin kein stark gestrecktes Material. Es ist nicht erforderlich, dass er die konkrete Grenze von 18 Gramm oder den genauen Reinheitsgrad des Kokaingemischs kannte. Das Bewusstsein über die Erheblichkeit der transportierten Menge sowie das Ausgehen von einer milieugemässen, handelsüblichen Qualität ist ausreichend (Schlegel/Juncker, a.a.O., N 202 zu Art.