25 Dem Beschuldigten war sodann bekannt, dass er bei jeder Transportfahrt eine erhebliche Menge an Kokain mit sich führte, welche deutlich über den genannten Grenzwert von 18 Gramm hinausging. Er wusste zudem aufgrund seiner Funktion im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäfts sowie aufgrund seiner Erfahrungen aus dem Eigenkonsum, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad transportierte, mithin kein stark gestrecktes Material.