Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit die Tatbestandsvarianten der unbefugten Einfuhr und Beförderung von mindestens 24’003 Gramm Kokaingemisch resp. 18'602.4 Gramm reinem Kokain erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). 15.1.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste bei jeder Fahrt in die Schweiz, dass er eine Menge an Kokain im Auto mitführte und auf diese Weise unbefugt in die Schweiz einführte, die deutlich über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain lag. Er war sich damit der einzelnen Tatbestandselemente bewusst.