ja bereits als Mittäter an der Einfuhr der Betäubungsmittel beteiligt. Da A.________ keine Verfügungsgewalt über die 20 kg Kokaingemisch hatte, konnte er diese auch nicht übertragen, womit bereits der objektive Tatbestand der Variante des Inverkehrbringens nicht erfüllt ist (Ziff. I. B.1. AKS). […] In Bezug auf die voranstehenden Ausführungen zum Inverkehrbringen, hat A.________ auch in Bezug auf die sichergestellten 4.003 kg Kokaingemisch keine Anstalten zum Inverkehrbringen getroffen, womit diese Tatbestandsvariante ebenfalls nicht erfüllt ist (Ziff. I.B.1.2. AKS).