der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ hat keine wie auch immer geartete Entäusserungshandlung getätigt, sondern hat das Kokain nach dem Import und Transport lediglich an C.________ übergeben. C.________ verfügte aber bereits vor der Übergabe über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die transportierten Drogen, da dieser ja die Einfuhr und den Transport bis nach D.________ kontrollierte, so dass der Kreis derjenigen, die zum Betäubungsmittel in Beziehung stehen, nicht erweitert wurde. Schliesslich war C.________ ja bereits als Mittäter an der Einfuhr der Betäubungsmittel beteiligt.