Indem der Beschuldigte anlässlich der sechs Fahrten Kokaingemisch in Holland abgeholt und mit dem Auto über die Grenze in die Schweiz transportiert hat, hat er unbefugt Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt. Durch den Transport des Kokains mit dem Auto hat er zudem die Tatbestandsvariante des Beförderns erfüllt. Hingegen hat der Beschuldigte die Tatbestandsvarianten des Inverkehrbringens bzw. des Anstaltentreffens dazu nicht erfüllt. Die Vorinstanz begründete dies zutreffend wie folgt (pag. 2681 ff., S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.___