a erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls in qualifizierter Form (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und zur Qualifikation kann vorab verwiesen werden (pag. 2679 ff., S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzelne Ergänzungen oder Wiederholungen zum besseren Verständnis erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion.