14. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt einführt oder befördert (lit. b), in Verkehr bringt (lit. c), oder zu einer dieser Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.