13. Vorbemerkung Der soeben festgestellte Sachverhalt wurde als mengen-, banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) angeklagt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen, verurteilt. Infolge des Verschlechterungsverbots ist die bandenmässige Begehung somit nicht mehr zu prüfen.