Schliesslich ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Grenzübertritten äusserst aussagekräftig in Bezug auf sein Mitwissen: Offensichtlich rechnete er im Falle einer Kontrolle beim Grenzübertritt mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Er organisierte und bezahlte aus diesem Grund für jede Fahrt einen Vorausfahrer. Damit manifestierte sich sein Wissen darüber, eine erhebliche Menge Kokain zu transportieren. Aufgrund seiner Aussage in der oberinstanzlichen Verhandlung ist sodann erstellt, dass dem Beschuldigten die gesundheitsschädigenden Wirkungen von Kokain bewusst waren (pag. 2916 Z. 36 ff.).