Bekannt war ihm weiter, dass er mit dem Import von Kokain in die Anfangsphase des Drogenhandels involviert war, in dem das Kokaingemisch in der Regel noch nicht (wesentlich) gestreckt wird. Gestützt darauf sowie auf seine Erfahrungen aus dem Eigenkonsum musste er somit davon ausgehen, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad transportierte. Schliesslich ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Grenzübertritten äusserst aussagekräftig in Bezug auf sein Mitwissen: Offensichtlich rechnete er im Falle einer Kontrolle beim Grenzübertritt mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen.