2914 Z. 14 ff.). Damit gab der Beschuldigte zu, über das Transportgut grundsätzlich im Bilde gewesen zu sein. Gestützt auf diese Aussagen wusste der Beschuldigte zudem bei jeder Transportfahrt, dass er mindestens 300- 400 Gramm Kokain mit sich führte. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Mengen taxiert die Kammer allerdings als klare Schutzbehauptungen. Aus seinen