19 BetmG). Vorliegend gibt es neben dem im Drogenbunker sichergestellten Kokain noch Hinweise darauf, dass das von C.________ verkaufte Kokain von guter Qualität war (Beschuldigter: pag. 821 Z. 465; V.________: pag. 1016 Z. 162 f.; technische Überwachung C.________: pag. 433). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass es sich beim umgesetzten Kokaingemisch um besonders gestreckte Substanz handelte. Zur Bestimmung der Menge reinen Kokains der restlichen Fahrten wird demnach auf den Mittelwert der SGRM-Statistik abgestellt.