Die Vorinstanz ging übereinstimmend mit der Anklage und gestützt auf die Laboranalyse des sichergestellten Kokaingemischs für die gesamte eingeführte Menge von einem Reinheitsgrad von 78% (Kokainbase) aus. Im Einklang mit der Anklageschrift stellt auch die Kammer für den Reinheitsgrad auf den Kokainbasewert (nicht auf den höheren Hydrochloridwert) ab. Das anlässlich der letzten Fahrt sichergestellte Kokaingemisch wurde vom Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) analysiert.