Fest steht jedoch, dass C.________ seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenerlös finanzierte, Geld ins Ausland schickte und sowohl den Beschuldigten als auch T.________ für ihre Dienste entschädigte. Dabei ist ohne weiteres denkbar, dass es in der Ermittlung nicht gelang, sämtliche Geldflüsse offen zu legen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es solche Geldflüsse nicht hätte geben können. Die nachgewiesenen, erheblichen Ausgaben von C.________ sowie der bekannte Weiterverkaufspreis von durchschnittlich CHF 60.00 pro Gramm (pag.