Auch dieser Umstand hat eine gewisse Aussagekraft, zumal sich die Menge bei C.________ noch deutlicher auf die Strafe auswirkte als beim Beschuldigten, weil sie ihm als veräusserte Menge angerechnet wurde. Dasselbe gilt für T.________, die den Schuldspruch wegen Besitz von 20 kg Kokaingemisch sowie Gehilfenschaft zur Veräusserung von 19'954 Gramm Kokaingemisch ebenfalls akzeptierte. Sodann trifft zwar zu, dass einerseits nicht bekannt ist, wie C.________ die Kokainlieferungen bezahlte und andererseits auch nicht vollständig nachvollzogen werden kann, was mit dem Gewinn des Weiterverkaufs geschah. Fest steht jedoch, dass C._____