Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer grundsätzlich als naheliegend, dass ein Drogenversteck in einem Auto nicht bedeutend grösser gebaut wird als nötig, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Mit Blick auf die Fotografien des Verstecks, der Drogenpakete sowie der beigelegten Plastiksäcke scheint das Versteck im M.________(Auto) mit den vier Paketen allerdings nicht vollständig ausgefüllt worden zu sein (pag. 497 f. und pag. 1100 ff.). Es wird demnach davon ausgegangen, dass bei der letzten Fahrt nicht die maximal mögliche Menge transportiert wurde.