Wie die Vorinstanz sieht sodann auch die Kammer diverse Hinweise darauf, dass jedes Mal die gleiche Menge Kokain geliefert wurde. Da bei der Anhaltung nach der letzten Fahrt rund 4 kg Kokaingemisch im Fahrzeug sichergestellt werden konnten, erachtet die Kammer pro Fahrt eine Menge von mindestens 4 kg als erstellt. Ein gewichtiges Indiz ist dabei die Entschädigung des Beschuldigten, die für jede Fahrt CHF 7'000.00 betrug. Auch die letzte Fahrt, auf der rund 4 kg Kokaingemisch transportiert worden waren, hätte mit CHF 7'000.00 entschädigt werden sollen. Gemäss C.________ habe der Beschuldigte danach gefragt, ob er mehr Lohn erhalte, wenn er mehr transportiere (pag. 707 Z. 884 ff.).