748 f., pag. 1102 ff. und pag. 1119). C.________ erklärte zwar, ihm seien 100 Gramm Kokaingemisch in diesem Verpackungsmaterial geliefert worden, woraufhin er sich beschwert habe (pag. 708 Z. 903 ff. und pag. 723 Z. 79 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Schilderung jedoch als reine Schutzbehauptung, nachdem C.________ in der Einvernahme zuvor noch keine Erklärung für das ihm vorgehaltene, vergleichbare Verpackungsmaterial hatte abgeben können (pag. 682 Z. 591 ff.). Wie die Vorinstanz sieht sodann auch die Kammer diverse Hinweise darauf, dass jedes Mal die gleiche Menge Kokain geliefert wurde.