Entsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass C.________ mehr verkauft hat, als die von ihm zugegebenen 1.5 kg Kokain (pag. 693 Z. 163; gemäss Vorinstanz 19'954 Gramm Kokaingemisch: pag. 2678, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich weist auch das im Drogenbunker in D.________ sichergestellte leere Verpackungsmaterial darauf hin, dass das gelieferte Kokain jeweils kiloweise verpackt war: Die leeren Verpackungen wiesen ein ähnliches Format auf wie die Verpackungen der sichergestellten Lieferung (pag. 748 f., pag.