Der Beschuldigte wiederum organisierte für den Grenzübertritt Vorausfahrer. Im Auto wurde einerseits ein auch für Experten nicht auf Anhieb auffindbares Versteck eingebaut, andererseits ein «Fake-Versteck», auf das C.________ in seiner Hafteröffnung bezeichnenderweise hinwies (pag. 664 Z. 241 ff.). Schliesslich wurde in D.________ ein Drogenbunker installiert und bezahlt. All diese Aufwände erschienen für eine Menge von lediglich 300-400 Gramm pro Fahrt weder verhältnismässig noch wirtschaftlich interessant. Dies bestätigte sinngemäss auch C.________, der ausführte, man gehe nicht für 100 Gramm nach Holland (pag. 681 Z. 545). Entsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass C.______