Er habe ihm gesagt, es wären 300-400 Gramm pro Reise (pag. 2914 Z. 23 ff.). Zur Frage der eingeführten Menge schliesst sich die Kammer unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen der Vorinstanz an, auf deren ausführliche Überlegungen vorab verwiesen wird (pag. 2665 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein erster und wichtiger Anhaltspunkt für die Menge transportierten Kokaingemischs ist die Sicherstellung von 4'003 Gramm Kokaingemisch, aufgeteilt in vier Pakete, die der Beschuldigte anlässlich der letzten Fahrt am 7. Juli 2018 mit sich geführt hatte.