Für die letzte, siebte Fahrt hat er die CHF 7'000.00 Entschädigung (wegen der polizeilichen Anhaltung) nicht erhalten. Der Beschuldigte wurde somit mit insgesamt CHF 42'000.00 entlöhnt. 11.5 Eingeführte Menge Kokaingemisch Die Vorinstanz ging im Einklang mit der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe anlässlich der sechs Transportfahrten jeweils 4 kg Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, insgesamt somit 24 kg. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Oberinstanzlich gab er an, C.________ habe ihm versichert, es gehe nicht über eine gewisse Menge hinaus. Er habe ihm gesagt, es wären 300-400 Gramm pro Reise (pag.