Dies stimmt überein mit den Überlegungen der Vorinstanz, wonach eine Testfahrt nur dann Sinn macht, wenn der geprüfte Fahrer unter echten Bedingungen handeln muss. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die erste, leere Fahrt im genau gleichen Umfang entschädigt wurde wie für die weiteren Fahrten. Die Kammer erachtet daher als erstellt, dass die Entschädigung jeweils CHF 7'000.00 pro Fahrt betragen hat und dem Beschuldigten für seine ersten sechs Fahrten auch ausbezahlt worden ist. Für die letzte, siebte Fahrt hat er die CHF 7'000.00 Entschädigung (wegen der polizeilichen Anhaltung) nicht erhalten.