2663 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei erachtet die Kammer insbesondere auch den Schluss als korrekt, dass der Beschuldigte für die erste «Testfahrt» CHF 7'000.00 erhielt. Anders als C.________ hat der Beschuldigte nämlich trotz seiner unterschiedlichen Aussagen kein einziges Mal ausgesagt, er habe für diese Fahrt CHF 3'500.00 erhalten. Dies stimmt überein mit den Überlegungen der Vorinstanz, wonach eine Testfahrt nur dann Sinn macht, wenn der geprüfte Fahrer unter echten Bedingungen handeln muss.