17 gung der Aussagen des Beschuldigten und C.________s zum Schluss kam, der Beschuldigte sei für jede Fahrt mit CHF 7'000.00 entlöhnt worden, wobei ihm die Entschädigung für die siebte und letzte Fahrt infolge Anhaltung und Verhaftung nicht ausgerichtet worden sei. Der Beschuldigte habe demnach gesamthaft CHF 42'000.00 erhalten für seine Chauffeurtätigkeit (pag. 2663 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).