2379 Z. 7 ff.). In früheren Einvernahmen hatte C.________ teilweise von CHF 7'000.00 für jede Fahrt gesprochen (pag. 665 Z. 283 ff., pag. 680 Z. 497 ff.), teilweise hatte er ebenfalls erwähnt, die erste Fahrt resp. leere Fahrten sei/en lediglich mit CHF 3'500.00 entschädigt worden (pag. 695 Z. 246 ff., pag. 704 Z. 699 ff., pag. 724 Z. 132 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich, C.________ habe ihm pro Fahrt CHF 5'000.00 angeboten, er habe jedoch CHF 7'000.00 verlangt und auch erhalten (pag. 2915 Z. 8 ff.). In diesem Betrag seien die Spesen inbegriffen gewesen (pag. 2921 Z. 16 ff.).