Zur Höhe der Entschädigung machte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder unterschiedliche Angaben. Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er lediglich vage ein, er erinnere sich nicht mehr genau an die Beträge, aber es könne in etwa das sein, was C.________ gesagt habe (pag. 2392 Z. 45 f.). C.________ hatte in seiner vorangehenden erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, der Beschuldigte habe bei der ersten Probefahrt CHF 3'500.00, ab der zweiten Fahrt dann CHF 7'000.00 erhalten (pag. 2379 Z. 7 ff.).