Stattdessen hat der Beschuldigte selber mitgedacht, seine Reise minutiös geplant und selber wiederum weitere Leute zur Mithilfe beauftragt und bezahlt. 11.4 Höhe der ausgerichteten Entschädigung Es ist (mittlerweile) unbestritten, dass der Beschuldigte für die Fahrten nach Holland entschädigt wurde und er dieses Geld dazu nutzte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (pag. 2393 Z. 16 ff.). Zur Höhe der Entschädigung machte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder unterschiedliche Angaben.