Angesichts dieser früheren Aussagen – die im Übrigen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem der Beschuldigte bereits von Rechtsanwalt B.________ verteidigt wurde – erscheint das Abstreiten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung äusserst unglaubhaft. Zumal der Beschuldigte seinen früheren «Mitbewohner und Freund» (pag. 935 Z. 95) dabei unnötig diskreditierte und es widersprüchlich erscheint, dass er diesen regelmässig in S.________ zum Essen einlud, wenn es zwischen ihnen schon immer Dissonanzen gegeben hätte. Es wird vielmehr auf seine früheren, mit Q.________ und R.________ übereinstimmenden Aussagen abgestellt.